Sitzung: 16.09.2021 Grundstücks- und Bauausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11, Persönlich beteiligt: 0
Beschluss:
Da die Abweichung zu „§ 2 Zu- und Abfahrten“ der Verordnung
über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen
Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) mit 1,30 m von
den vorgeschriebenen 3 m zu groß ist und bei der Lage im Kurvenbereich
eine Gefährdung des Straßen- bzw. Fußgängerverkehrs nicht ausgeschlossen werden
kann, erteilt der Grundstücks- und Bauausschuss zum obengenannten Antrag auf Baugenehmigung
und den beantragten Befreiungen sein Einvernehmen nur unter folgender Auflage:
Der Bauherr kann zur Klärung der Sicherheitslage
entweder ein verkehrsrechtliches
Gutachten beibringen oder die
Garage zurücksetzen bzw. verkleinern,
sodass die maximale Abweichung von den vorgeschriebenen 3 m nicht mehr als
50 cm beträgt, also ein Stauraum von
mindestens 2,50 m verbleibt (vergleiche nördlicher Nachbar).
Der Bauherr wird diesbezüglich informiert.