Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11, Persönlich beteiligt: 0

Beschluss:

 

Da die Abweichung zu „§ 2 Zu- und Abfahrten“ der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) mit 1,30 m von den vorgeschriebenen 3 m zu groß ist und bei der Lage im Kurvenbereich eine Gefährdung des Straßen- bzw. Fußgängerverkehrs nicht ausgeschlossen werden kann, erteilt der Grundstücks- und Bauausschuss zum obengenannten Antrag auf Baugenehmigung und den beantragten Befreiungen sein Einvernehmen nur unter folgender Auflage:

 

Der Bauherr kann zur Klärung der Sicherheitslage entweder ein verkehrsrechtliches Gutachten beibringen oder die Garage zurücksetzen bzw. verkleinern, sodass die maximale Abweichung von den vorgeschriebenen 3 m nicht mehr als 50 cm beträgt, also ein Stauraum von mindestens 2,50 m verbleibt (vergleiche nördlicher Nachbar).

 

Der Bauherr wird diesbezüglich informiert.